Wenn Sie
automatisiert personenbezogene Daten im Unternehmen verarbeiten, z. B. elektronische Kommunikation via E-Mail betreiben,
dann sind Sie zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DS-GVO verpflichtet.
Ausnahme: Entsprechend
§ 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist dies erst notwendig, wenn sich mindestens 10 Personen mit der automatisierten personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigen. Zukünftig wird diese Grenze auf 20 Mitarbeiter (die mit personenbezogenen Daten zu tun haben) angehoben. Der Bundestag hat dies am 27.06.2019 im Rahmen einer Gesetzesänderung beschlossen.
Aber: Ausgenommen von dieser
mengenmäßigen Begrenzung sind alle Unternehmen, die besondere Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 DS-GVO oder personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeiten.
Wer zur Ergebung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO berechtigt ist, dem obliegt immer die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Besondere Kategorien von Daten gemäß Art. 9 DS-GVO sind personenbezogene Daten, aus denen z. B. die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen. Das betrifft auch die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.